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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Unterstützung der Union“ das MFA-Darlehen und die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung, die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellt werden;
„bilaterales Darlehen“ ein direkt oder indirekt von einem Drittland als bilateraler Kreditgeber an die Ukraine vergebenes Darlehen;
„unterstützungsfähiges bilaterales Darlehen“ ein bilaterales Darlehen, das die Kommission im Rahmen des Mechanismus als unterstützungsfähig eingestuft hat;
„MFA-Darlehen“ die außerordentliche Finanzhilfe, die die Union der Ukraine in Form eines Darlehens im Rahmen von Kapitel III zur Verfügung stellt;
„MFA-Darlehensvereinbarung“ die von der Kommission im Namen der Union und von der Ukraine im Rahmen von Kapitel III unterzeichnete Darlehensvereinbarung;
„sonstige verbundene Kosten“ alle etwaigen Kosten oder Entgelte, die im Rahmen des MFA-Darlehens und des jeweiligen bilateralen Darlehens anfallen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.