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Will die Ukraine im Rahmen des Mechanismus Unterstützung bei der Rückzahlung eines bilateralen Darlehens beantragen, so legt sie der Kommission bis zum 1. Juni 2025 den Wortlaut der entsprechenden bilateralen Darlehensvereinbarung vor.
Die Kommission bewertet umgehend, ob bilaterale Darlehen im Rahmen des Mechanismus unterstützungsfähig sind, und wendet dabei die folgenden Kriterien an: Für die Zwecke ihrer Bewertung kann die Kommission bei der Ukraine zusätzliche Informationen anfordern.
die bilaterale Darlehensvereinbarung wurde nicht vor dem 20. September 2024 unterzeichnet,
die Gegenpartei des bilateralen Darlehens handelt im Rahmen der G7-Initiative „Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen“ und
das bilaterale Darlehen muss vor dem 31. Dezember 2027 in voller Höhe an die Ukraine ausgezahlt werden; die Auszahlungen können an die Erfüllung politischer Auflagen geknüpft werden.
Eine aufschiebende Bedingung in einer bilateralen Darlehensvereinbarung, die besagt, dass diese Vereinbarung nicht in Kraft treten kann, bevor die Kommission das bilaterale Darlehen nicht als unterstützungsfähig eingestuft hat oder die in Artikel 7 genannte Vereinbarung über die Umsetzung des Mechanismus nicht in Kraft getreten ist, steht einer positiven Bewertung des bilateralen Darlehens durch die Kommission nicht entgegen.
Die Unterstützungsfähigkeit eines bilateralen Darlehens wird von der Kommission in einem Durchführungsbeschluss festgestellt.
In dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschluss der Kommission wird Folgendes festgehalten:
der bilaterale Kreditgeber,
der Kapitalbetrag des bilateralen Darlehens in Euro, soweit erforderlich, wird der Kapitalbetrag des bilateralen Darlehens auch in der Währung des jeweiligen bilateralen Darlehens angegeben, wobei der Kurs für die Umrechnung des bilateralen Darlehens in Euro der am 20. September 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Euro-Tageskurs ist, und
die Begründung für die positive Bewertung des bilateralen Darlehens.
Die Summe der Kapitalbeträge aller von der Kommission gemäß diesem Artikel genehmigten bilateralen Darlehen und des MFA-Darlehens dürfen nicht über den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Betrag hinausgehen.
Die Kommission kann den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschluss aufheben, wenn die entsprechende bilaterale Darlehensvereinbarung nicht bis zum 30. Juni 2025 in Kraft tritt.
Im Falle einer negativen Bewertung des bilateralen Darlehens teilt die Kommission dies der Ukraine unter Angabe ihrer Gründe mit.
Um sicherzustellen, dass bilaterale Darlehen, die von bilateralen Kreditgebern gewährt werden, rasch und effizient durch den Mechanismus unterstützt werden…
Die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Mechanismus sollte vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine über die Durchführung…
Die Unterstützung auf der Grundlage des Mechanismus sollte in einer Weise bereitgestellt und gewährt werden, die einen gleichberechtigten Zugang sowohl für…
wenn die unter Buchstabe j Ziffer iii genannte Bedingung erfüllt ist, in Höhe des ausstehenden Gesamtbetrags des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine;
unter Einhaltung des für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine zur Verfügung stehenden Höchstbetrags gemäß Artikel 4 Absatz 1;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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