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Die im Rahmen des Mechanismus gewährte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung ist unter den in den Artikeln 6, 7 und 8 festgelegten Bedingungen verfügbar und soll der Ukraine bei der Rückzahlung des Kapitalbetrags, der Zinsen und sonstiger verbundener Kosten
des MFA-Darlehens und
der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen helfen.
Die im Rahmen des Mechanismus gewährte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird der Ukraine zugewiesen, um die in Absatz 1 genannten MFA-Darlehen und unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des jeweiligen auf Euro lautenden Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge des MFA-Darlehens und aller auf Euro lautenden unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen zurückzuzahlen. Sobald die Ukraine das MFA-Darlehen oder ein unterstützungsfähiges bilaterales Darlehen samt Zinsen und etwaigen sonstigen damit verbundenen Kosten vollständig zurückgezahlt hat, wird diese Zuweisung angepasst, sodass alle künftigen im Rahmen des Mechanismus gewährten Mittel den verbleibenden Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des jeweiligen auf Euro lautenden Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge aller verbleibenden auf Euro lautenden Darlehen zugewiesen werden.
Die Kommission erlässt einen Beschluss, in dem die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Zuweisung zwischen dem MFA-Darlehen und unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen festgelegt wird. Die Kommission verwendet hierfür den in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b genannten Kapitalbetrag jedes auf Euro lautenden unterstützungsfähigen bilateralen Darlehens. Die Kommission ändert diesen Beschluss unverzüglich, um jedes bilaterale Darlehen nach dessen Inkrafttreten aufzunehmen. Sie kann diesen Beschluss ändern, um die Zuweisung für ein bilaterales Darlehen proportional zu kürzen, sollte dieses nicht bis zum 31. Dezember 2027in voller Höhe ausgezahlt sein.
Die Kapitalbeträge der in Absatz 1 genannten MFA-Darlehen und unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen dürfen zusammengenommen nicht über 45 Mrd. EUR hinausgehen.
Die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird in Euro geleistet.
Sämtliche Zahlungen sind von der Verfügbarkeit der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mittel abhängig.
Die Union haftet nicht für die Rückzahlung der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen.
Die Unterstützung auf der Grundlage des Mechanismus sollte in einer Weise bereitgestellt und gewährt werden, die einen gleichberechtigten Zugang sowohl für…
Mit der Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (nachfolgend der…
Mit dieser Verordnung wird der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet und der Ukraine eine außerordentliche…
wenn die unter Buchstabe j Ziffer iii genannte Bedingung erfüllt ist, in Höhe des ausstehenden Gesamtbetrags des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine;
Die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Mechanismus sollte vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine über die Durchführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.