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Die in Artikel 5 genannte im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird der Ukraine erst nach Abschluss einer Vereinbarung mit der Kommission über die Umsetzung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (im Folgenden „ULCM-Vereinbarung“) gewährt.
Die ULCM-Vereinbarung enthält insbesondere Folgendes:
die Verpflichtung der Ukraine, die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung zur Rückzahlung des Kapitalbetrags und der Zinsen des MFA-Darlehens oder der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen sowie aller sonstigen damit verbundenen Kosten zu verwenden;
die Angaben zu den Bankkonten aller bilateralen Kreditgeber, auf die die Kommission die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den jeweiligen bilateralen Darlehen zahlt;
was die Auszahlung der im Rahmen des Mechanismus bereitgestellten nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit dem MFA-Darlehen betrifft, Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Union diese Beträge zur direkten Rückzahlung des MFA-Darlehens verwendet;
spezielle Bestimmungen in Bezug auf Artikel 5 Absatz 7, die sicherstellen, dass die Union nicht für Schäden haftbar gemacht wird, die von der Ukraine oder Dritten bei der Umsetzung der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen, auch infolge der Umsetzung des Mechanismus verursacht werden, und zwar insbesondere, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Beträge im Laufe der Zeit schwanken oder ganz ausbleiben;
die Verpflichtung der Ukraine, bei den bilateralen Kreditgebern die folgenden Nachweise einzuholen und der Kommission unverzüglich vorzulegen:
einen Nachweis für das Inkrafttreten jeder bilateralen Darlehensvereinbarung und
einen Nachweis für die Erfüllung jeder Rückzahlungsverpflichtung, samt angewandtem Umrechnungskurs, falls erforderlich;
die Verpflichtung der Ukraine, mit jedem bilateralen Kreditgeber zu vereinbaren, dass alle von ihr einem bilateralen Kreditgeber zur Rückzahlung des bilateralen Darlehens bereitgestellten Beträge, die nicht sofort zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen eingesetzt werden, bis zur Fälligkeit der Rückzahlungsverpflichtungen verfügbar bleiben, wobei auf diesen Betrag aufgelaufene Zinsen ebenfalls zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der bilateralen Darlehensvereinbarung eingesetzt werden können;
die Verpflichtung der Ukraine, jedem Zahlungsantrag Folgendes beizufügen:
genaue Angaben zu den bei jeder einzelnen bilateralen Darlehensvereinbarung noch fälligen Beträgen und
genaue Angaben zu den unter Buchstabe f genannten Beträgen, die zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen verfügbar sind;
eine ausdrückliche Erlaubnis für bilaterale Kreditgeber, ausnahmsweise einen Zahlungsantrag nach Artikel 8 Absatz 6 zu stellen, sofern sie die unter Buchstabe g genannten Angaben vorlegen;
alle sonstigen für die Umsetzung des Mechanismus erforderlichen Vorgaben.
Nach Inkrafttreten eines nach Artikel 6 Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschlusses der Kommission wird das ULCM-Abkommen erforderlichenfalls geändert.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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