Erwägungsgrund 2 32024R2803
Die Annahme des ersten Pakets von Rechtsvorschriften zum Einheitlichen Europäischen Luftraum — nämlich die Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates — durch das Europäische Parlament und den Rat hat eine solide Rechtsgrundlage für ein nahtloses, interoperables und sicheres System des Flugverkehrsmanagements (Air Traffic Management — ATM) geschaffen. Durch die Annahme des zweiten Pakets, der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, wurde die Initiative zur Schaffung des Einheitlichen Europäischen Luftraums weiter gestärkt, indem die Konzepte des „Leistungssystems“ und des „Netzmanagers“ zur weiteren Verbesserung des europäischen ATM-Netzes eingeführt wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, da die für die Interoperabilität von ATM-Systemen, -Komponenten und -Verfahren erforderlichen Vorschriften in die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgenommen wurden.