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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Benennung eines Anbieters von Flugverkehrsdiensten nicht durch ihr nationales Recht verhindert wird, insbesondere weil der betreffende Diensteanbieter seinen Hauptgeschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat hat oder sich im Eigentum von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats befindet, wenn die Anwendung dieses nationalen Rechts eine ungerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit darstellt, was von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu prüfen ist.
Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen folgende kumulative Bedingungen erfüllen: Abweichend von den Buchstaben c und d kann ein Mitgliedstaat einen Anbieter…
In Bezug auf die Erbringung grenzübergreifender Dienste sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Einhaltung des vorliegenden Artikels sowie von Artikel 10…
Das Benennungsverfahren sollte der Notwendigkeit der Kontinuität der Dienste und der langfristigen Investitionsplanung durch die Anbieter von…
Es ist deshalb erforderlich, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien…
Den Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit gelassen werden, ausnahmsweise in bestimmten Einzelfällen aus Gründen der Sicherheit der Dienstleistungen in Abweichung…
Diensteanbieter sollten frei wählen können, in welchem Mitgliedstaat sie ihre benannte Niederlassung benennen bzw. ihren Vertreter bestellen; die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.