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Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Leistungspläne für Flugsicherungsdienste entwickeln, um das Leistungsniveau des Flugverkehrsmanagements über das Niveau hinaus zu verbessern, das auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten erreichbar wäre, wobei mindestens die Dauer des Bezugszeitraums abzudecken ist; die Mitgliedstaaten sollten in diese gemeinsamen Pläne mindestens ein gemeinsames Ziel und Initiativen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufnehmen und dabei den Mehrwert der Festlegung anderer gemeinsamer Ziele, der Durchführung gemeinsamer Auftragsvergaben und der Einrichtung einer gemeinsamen Governance berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Verbesserung des Leistungsniveaus des Flugverkehrsmanagements können mehrere Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Leistungsplan für…
Bei grenzüberschreitenden Betriebsabläufen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein gemeinsamer Katalog von Verfahren für Probleme spezifischer…
Zur Verbesserung der Leistung der Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum wird ein Leistungssystem für…
Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden und die Kommission sollten im Leistungssystem und in der Gebührenregelung klar definierte Aufgaben haben,…
Angesichts der grenzüberschreitenden und netzbezogenen Aspekte, die mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten verbunden sind, sollte die…
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.