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Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Anreizregelungen sollte die Kommission die Anwendbarkeit solcher Regelungen auf Situationen bestimmen, in denen Anbieter von Flugsicherungsdiensten während des Bezugszeitraums die einschlägigen verbindlichen Leistungsziele für Flugsicherungsdienste übererfüllen oder verfehlen. Unbeschadet der Maßnahmen, die der Anbieter von Flugverkehrsdiensten zur Abmilderung der Auswirkungen solcher Ereignisse ergreifen muss, sollten bei den Anwendbarkeitskriterien unvorhersehbare und bedeutende Ereignisse, die sich der Kontrolle des Anbieters von Flugverkehrsdiensten entziehen, gebührend berücksichtigt werden. Um eine bessere Qualität der Dienste zu fördern, sollten das Leistungssystem und die Gebührenregelung einschlägige und geeignete Anreize enthalten. Es sollten finanzielle Anreize gesetzt werden, um in ausgewogener Weise eine bessere Leistung der Flugsicherungsdienste zu fördern, indem die tatsächliche Leistung im Verhältnis zu den verbindlichen Leistungszielen belohnt oder bestraft wird.
Insoweit der Anbieter von Flugsicherungsdiensten über angemessene Mittel zur Minderung der Auswirkungen externer Faktoren verfügt, verlangt die nationale…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf den PRB, auf die Umsetzung des…
Die Kommission sollte eine Durchführbarkeitsstudie über die Auswirkungen der Differenzierung der Gebühren auf den Flugverkehr, die Erbringung von Diensten,…
Einnahmen aus Gebühren, die den Luftraumnutzern auferlegt werden, könnten infolge der Anwendung der Anreizregelungen und der Risikoteilungsmechanismen zu…
Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten den effizienten, nachhaltigen und kontinuierlichen Betrieb des europäischen ATM-Systems gewährleisten und…
Bei der Vergabe von Aufträgen für Flugverkehrsdienste für die Flugplatzkontrolle und die Anflugkontrolle sollte die Festlegung von Leistungszielen gemäß dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.