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Das Personal des Sekretariats unterliegt den im Statut der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates enthaltenen Bestimmungen über das Berufsgeheimnis und über Interessenkonflikte, die seine Unabhängigkeit gewährleisten. Das Auswahlverfahren und die Zulassungskriterien sollten in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, der nicht die Ernennung bestimmter PRB-Mitglieder umfassen oder diese Ernennung in irgendeiner Weise von der Zustimmung der Mitgliedstaaten abhängig machen sollte.
Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der…
Für das Personal des Instituts gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten…
Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollten für das Personal und den…
Bei Kontakten mit Interessenvertretern hält sich das Personal des Generalsekretariats des Rates an die Verhaltensvorschriften und -normen des Statuts der…
Bei der Zusammensetzung des Sekretariats des Bürgerbeauftragten sollte unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 1d Absatz 2 des Statuts der Beamten und…
Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.