Art. 11 32009D1011
(1)
Die Beratungen des Ausschusses und des Verwaltungsrats sind vertraulich.
(2)
Die Mitglieder des Ausschusses und die Verwaltungsratsmitglieder sowie alle Mitarbeiter von Europol, von externen Einrichtungen zur Personalbeurteilung oder externe Personalberater, die an dem Auswahlverfahren beteiligt waren, haben hinsichtlich der durchgeführten Tätigkeiten strengste Vertraulichkeit zu wahren.