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Gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Kreditinstitute im Fall eines Angebots oder einer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bestimmter Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt bis zu einem aggregierten Gegenwert von 75 000 000 EUR über einen Zeitraum von 12 Monaten begeben werden, von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen. Mit der Verordnung (EU) 2021/337, die Teil des Maßnahmenpakets für die Erholung der Kapitalmärkte ist, wurde dieser Schwellenwert für einen begrenzten Zeitraum auf 150 000 000 EUR angehoben, um die Mittelbeschaffung für Kreditinstitute zu fördern und diesen Instituten einen Spielraum zu verschaffen, um ihre Kunden in der Realwirtschaft zu unterstützen. Um die Mittelbeschaffung von Emittenten, einschließlich Kreditinstituten, über die Kapitalmärkte weiterhin zu unterstützen, sollte der mit der Verordnung (EU) 2021/337 eingeführte höhere Schwellenwert dauerhaft gemacht werden.
Kreditinstitute tragen aktiv zu den Bemühungen bei Unternehmen zu unterstützen, die Finanzmittel benötigen und dürften für die wirtschaftliche Erholung von…
Um die Marktfragmentierung zu verringern und gleichzeitig die unterschiedliche Größe der nationalen Kapitalmärkte in der Union zu berücksichtigen, sollte das…
In Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „l) vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022, Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut…
Nach Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt, die mit bereits zum…
Die sich überschneidenden Regelungsrahmen, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegt wurden, könnten wegen des…
Bei kleinen öffentlichen Angeboten von Wertpapieren könnten die Kosten für die Erstellung eines Prospekts im Verhältnis zum Gesamtgegenwert des Angebots…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.