Erwägungsgrund 6 32024R2856
Gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen nur Aromen in Verkehr gebracht werden, die nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen. Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) sollte folglich aus der Unionsliste der Aromastoffe gestrichen werden.