Erwägungsgrund 8 32024R2856
Da dieser Aromastoff nur in geringem Umfang verwendet wird und um einen reibungslosen Übergang von den vor dieser Verordnung geltenden Regeln zu gewährleisten, sollten Lebensmittel, denen Benzen-1,2-diol (FL-Nr. 04.029) zugesetzt wurde und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Union in Verkehr gebracht wurden oder sich von Drittländern aus auf dem Weg in die Union befinden, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Übergangsmaßnahme sollte nicht für den Stoff an sich oder für Zubereitungen gelten, denen dieser Stoff zugesetzt wurde und die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind, da den Herstellern von Lebensmittelerzeugnissen, die diese Zubereitungen als Zutaten verwenden, deren Zusammensetzung bei ihrer Verwendung bekannt ist.