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Die in Artikel 17 genannten Elemente für die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen werden auf einem Kennzeichnungsetikett in physischer Form („physisches Kennzeichnungsetikett“) bereitgestellt. Zusätzlich zu dem physischen Kennzeichnungsetikett können die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente in digitaler Form („digitales Kennzeichnungsetikett“) bereitgestellt werden.
Abweichend von Absatz 1 dürfen die Lieferanten die in Anhang I Abschnitt 1.6 genannten Kennzeichnungselemente ausschließlich auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitstellen. Werden die in Anhang I Abschnitt 1.6 genannten Kennzeichnungselemente nur auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitgestellt, so stellen die Lieferanten diese Kennzeichnungselemente auf mündliches oder schriftliches Ersuchen oder, wenn das digitale Kennzeichnungsetikett zum Zeitpunkt des Kaufs des Stoffes oder Gemisches vorübergehend nicht zur Verfügung steht, auf andere Weise bereit. Die Lieferanten stellen diese Elemente unabhängig von einem Kauf und kostenlos bereit.
Werden die Angaben im Wege eines digitalen Kennzeichnungsetiketts bereitgestellt, so gelten die Anforderungen für digitale Kennzeichnungsetiketten gemäß Artikel 34b.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Ist die Verpackung eines Stoffes oder Gemisches entweder so gestaltet oder geformt oder aber so klein, dass es nicht möglich ist, die Anforderungen von Artikel…
Der Lieferant kann — zusätzlich zu den in den Absätzen 1, 2 und 6 bis 9 genannten Informationen — weitere Informationen in den Abschnitt für ergänzende…
Das Kennzeichnungsetikett enthält Angaben, die die Identifizierung des Stoffes oder Gemisches ermöglichen (nachstehend als „Produktidentifikatoren“ bezeichnet).…
In Fällen, in denen die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung genehmigt wurde, aber die Einstufung des Stoffes in einem Gemisch, für das die…
Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische;
Die ergänzenden Informationen werden in den in Artikel 25 genannten Abschnitt für ergänzende Informationen eingefügt und mit den anderen in Artikel 17 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.