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Um die Rechtssicherheit und die Anwendung der Regeln in Bezug auf die Bewertung von Gefahreninformationen für Gemische zu verbessern, wenn für das Gemisch selbst keine oder unzureichende Prüfdaten vorliegen, sollte die Wechselwirkung zwischen der Anwendung der Übertragungsgrundsätze und dem Verfahren zur Ermittlung der Beweiskraft unter Verwendung der Beurteilung durch Experten präzisiert werden. Durch eine solche Präzisierung sollte sichergestellt werden, dass die Ermittlung der Beweiskraft die Anwendung der Übertragungsgrundsätze ergänzt, aber nicht ersetzt. Es sollte auch präzisiert werden, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender — wenn bei der Bewertung eines Gemisches keine Übertragungsgrundsätze angewandt werden können — die in Anhang I Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beschriebene Berechnungsmethode oder andere Methoden anwenden sollten. Ferner sollte präzisiert werden, anhand welcher Kriterien, wenn sie nicht erfüllt sind, ermittelt wird, wann eine Ermittlung der Beweiskraft unter Rückgriff auf die Beurteilung durch Experten durchzuführen ist.
Bei der Bewertung von Gefahreninformationen für Gemische wenden die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender, wenn die Prüfdaten für das Gemisch…
Sind über das Gemisch selbst keine oder nur unzureichende Prüfdaten der in Absatz 1 genannten Art verfügbar, so verwendet der Hersteller, der Importeur oder der…
Artikel 9 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: Ist bei der Anwendung der Übertragungsgrundsätze mehr als ein ähnliches geprüftes Gemisch verfügbar, so…
Sind ausreichende Informationen über ähnliche geprüfte Gemische, einschließlich relevanter Bestandteile der Gemische, verfügbar, so können die gefährlichen…
Weil die Anwendung der Kriterien der verschiedenen Gefahrenklassen auf die Informationen nicht immer eindeutig und einfach ist, sollten Hersteller, Importeure…
Zur einfacheren Ermittlung der Gefahreneigenschaften von Gemischen sollten sich Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender dabei auf die Daten für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.