Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um ein hohes Maß an Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern in den Binnenmarkt sicherzustellen, sollten ESG-Rating-Anbieter, die ESG-Ratings in der Union abgeben, zugelassen werden müssen. Daher müssen harmonisierte Bedingungen für eine solche Zulassung und das Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung sowie die Aussetzung und die Aufhebung einer solchen Zulassung festgelegt werden. Zugelassene ESG-Rating-Anbieter sollten die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Bedingungen für ihre Erstzulassung unterrichten. Wesentliche Änderungen umfassen die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb der Union. Um den ESG-Rating-Anbietern mehr Klarheit zu verschaffen, sollte die ESMA festlegen, was eine wesentliche Änderung darstellt, indem sie entsprechende Leitlinien herausgibt.
ESG-Rating-Anbieter müssen die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Umstände unterrichten, aufgrund derer die Erstzulassung erteilt wurde,…
Die ESMA unterrichtet den ESG-Rating-Anbieter unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 gefassten Beschluss. Der Beschluss über die Aufhebung oder die Aussetzung…
Die ESMA fasst einen umfassend begründeten Beschluss über die Zulassung des Antragstellers als ESG-Rating-Anbieter, wenn sie bei ihrer Prüfung des in Artikel 7…
der außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter hat der ESMA mitgeteilt, dass er in der Union tätig sein möchte, und der ESMA einen Nachweis seiner…
Nachdem die ESMA feststellt, dass ein Antrag vollständig ist, setzt sie den Antragsteller davon in Kenntnis.
Der in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter hat überprüft und kann gegenüber der ESMA kontinuierlich nachweisen, dass die Abgabe und Verbreitung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.