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Ist es den Gerichten und Staatsanwälten aufgrund des Aufbaus der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten nach der Tradition des Common Law nicht möglich, ergänzende Maßnahmen zu der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung von Straftaten zu ergreifen, so sollte eine andere Behörde, die befugt ist, Maßnahmen in Strafverfahren zu ergreifen, diese ergänzenden Maßnahmen für die Zwecke dieser Verordnung und zur Erleichterung ihrer wirksamen Anwendung in der gesamten Union ergreifen können. Die Einschaltung einer solchen zuständigen Behörde sollte in keiner Weise die ausschließlich von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt zu treffende Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung des Strafverfahrens berühren, die auf jeden Fall dessen Beurteilung der Ablehnungsgründe nach dieser Verordnung umfassen sollte. Die Einschaltung einer anderen zuständigen Behörde dient ausschließlich dazu, die gerichtliche Entscheidungsfindung und die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.
„ersuchte Behörde“ einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der bzw. das befugt ist, zu entscheiden, ob die Übertragung…
Der ersuchte Staat sollte sicherstellen, dass verdächtige und beschuldigte Personen sowie Opfer Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung,…
Wenn dies aufgrund des Aufbaus ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten für die administrative Übermittlung und…
Um das Ziel dieser Verordnung zu erreichen und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und unter besonderer Berücksichtigung der Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung…
Eine ersuchende Behörde sollte die Möglichkeit haben, um die Übertragung eines Strafverfahrens entweder von sich aus, nachdem Konsultationen mit einer ersuchten…
Bei der Prüfung, ob ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens angenommen oder abgelehnt werden soll, sollte die ersuchte Behörde beurteilen, ob eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.