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Eine ersuchende Behörde sollte die Möglichkeit haben, um die Übertragung eines Strafverfahrens entweder von sich aus, nachdem Konsultationen mit einer ersuchten Behörde erfolgt sind oder nicht, oder auf Vorschlag einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder auf Vorschlag eines Opfers zu ersuchen. Diese Verordnung sollte keine Verpflichtung begründen, um die Übertragung eines Strafverfahrens zu ersuchen oder es zu übertragen. Bei der Entscheidung, ob ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens gestellt werden soll, sollte die ersuchende Behörde prüfen, ob mit einer solchen Übertragung dem Ziel einer effizienten und geordneten Rechtspflege gedient wäre, auch unter dem Gesichtspunkt, ob dies für den Zweck des betreffenden Verfahrens erforderlich und angemessen ist. Diese Prüfung sollte in jedem Einzelfall vorgenommen werden, um den Mitgliedstaat zu ermitteln, der am besten in der Lage ist, die betreffende Straftat zu verfolgen.
Eine verdächtige oder beschuldigte Person oder ein Opfer kann im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht den zuständigen Behörden des ersuchenden oder…
Konsultationen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde können auch stattfinden, bevor das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens…
Die ersuchende Behörde sollte die ersuchte Behörde konsultieren können, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren stellt, wenn dies insbesondere…
Bei der Prüfung, ob ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens angenommen oder abgelehnt werden soll, sollte die ersuchte Behörde beurteilen, ob eine…
Verdächtige oder beschuldigte Personen oder Opfer sollten vorschlagen können, dass das sie betreffende Strafverfahren an einen anderen Mitgliedstaat übertragen…
Solange die ersuchte Behörde noch keine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung von Strafverfahren getroffen hat, sollte die ersuchende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.