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Um sicherzustellen, dass Strafverfahren nach dieser Verordnung übertragen werden können, wenn dies im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege und des wirksamen Schutzes der in den Rechtsvorschriften der Union verankerten Grundrechte der verdächtigen oder beschuldigten Personen und Opfer erforderlich ist, sollte diese Verordnung die gerichtliche Zuständigkeit in bestimmten Fällen regeln, sodass der ersuchte Staat seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten, für die das nationale Recht des ersuchenden Staates gilt, ausüben kann. Der ersuchte Staat sollte für Straftaten, die Gegenstand des Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren sind, gerichtlich zuständig sein, wenn er als der für die Verfolgung der betreffenden Straftat am besten geeignete Mitgliedstaat angesehen wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nationale Maßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass sie ihre gerichtliche Zuständigkeit in den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Fällen ausüben können.
Soweit die gerichtliche Zuständigkeit nicht bereits im nationalen Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist, besitzt der ersuchte Staat für die Zwecke dieser…
In Fällen, in denen eine gerichtliche Zuständigkeit nach Artikel 3 vorliegt und ein Mitgliedstaat als ersuchter Staat handelt und sich die verdächtige oder…
Zusätzlich zu der gerichtlichen Zuständigkeit, die bereits im nationalen Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist, sollte die Zuständigkeit auf der Grundlage…
Um das Ziel dieser Verordnung zu erreichen und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und unter besonderer Berücksichtigung der Mitgliedstaaten, deren Rechtsordnung…
Für die Fälle, in denen sich die Zuständigkeit für das Strafverfahren ausschließlich auf die vorliegende Verordnung stützt, und wenn ein Ersuchen um Übertragung…
Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie genannten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.