Erwägungsgrund 6 32024R3011
Um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den ersuchenden Behörden und den ersuchten Behörden bei der Übertragung von Strafverfahren zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für eine solche Übertragung in einem verbindlichen und unmittelbar geltenden Rechtsakt der Union festgelegt werden.