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Der Grundsatz ne bis in idem, der in den Artikeln 54 bis 58 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und in Artikel 50 der Charta in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union verankert ist, ist ein Grundprinzip des Strafrechts, nach dem ein Angeklagter in einem Strafverfahren nicht erneut wegen derselben Straftat verfolgt oder bestraft werden darf, für die er bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist. Daher sollte die ersuchte Behörde die Übertragung von Strafverfahren ablehnen, wenn die Übernahme des Verfahrens gegen diesen Grundsatz verstoßen würde.
Die Übernahme des Strafverfahrens würde gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.
Falls die ersuchte Behörde beschließt, das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Ersuchen um Übertragung zugrunde liegt, einzustellen,…
Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz der Union, der in der Charta anerkannt wird und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs…
Verhängt die Behörde nach dem Überprüfungsverfahren eine Sanktion gegen eine europäische politische Partei oder Stiftung, sollte sie dem Grundsatz „ne bis in…
Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz der Union, der in der Charta anerkannt wird und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs…
Angesichts der Möglichkeit der Gerichtsbarkeit mehrerer Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Straftaten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.