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Falls die ersuchte Behörde beschließt, das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Ersuchen um Übertragung zugrunde liegt, einzustellen, sollte die ersuchende Behörde das Strafverfahren fortsetzen oder wieder aufnehmen können, wenn dies nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union führt, d. h., wenn die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens, die weitere Strafverfolgung nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates nicht endgültig ausschließt und nicht nach Prüfung in der Sache getroffen wurde, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Handlungen in diesem Staat nicht ausgeschlossen ist. Die Opfer sollten die Möglichkeit haben, im ersuchenden Staat nach dessen nationalem Recht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzuregen oder zu beantragen, sofern dies nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem führt.
Die ersuchende Behörde kann das Strafverfahren fortsetzen oder wieder aufnehmen, wenn die ersuchte Behörde sie von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzt, das…
Der Grundsatz ne bis in idem, der in den Artikeln 54 bis 58 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und in Artikel…
Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz der Union, der in der Charta anerkannt wird und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs…
Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz der Union, der in der Charta anerkannt wird und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs…
Die Annahme der Übertragung von Strafverfahren durch die ersuchte Behörde sollte die Aussetzung oder Einstellung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat zur…
Die Mitgliedstaaten sollten die strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen können. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.