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Bei der Beurteilung, ob die Übertragung des Strafverfahrens dem Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege dient und ob einem Ersuchen um Übertragung aus einem der in dieser Verordnung festgelegten fakultativen Ablehnungsgründe nicht stattgegeben werden sollte, sollte die ersuchte Behörde über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Die Überprüfung der Ausübung dieses Ermessens sollte sich darauf beschränken zu beurteilen, ob die ersuchte Behörde bei ihrer Entscheidung, dem Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens stattzugeben, die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.
Die ersuchte Behörde trifft eine Entscheidung, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt oder ganz oder teilweise ablehnt, und beschließt nach…
Bei der Prüfung, ob ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens angenommen oder abgelehnt werden soll, sollte die ersuchte Behörde beurteilen, ob eine…
Eine ersuchende Behörde sollte die Möglichkeit haben, um die Übertragung eines Strafverfahrens entweder von sich aus, nachdem Konsultationen mit einer ersuchten…
Die ersuchende Behörde sollte die ersuchte Behörde konsultieren können, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren stellt, wenn dies insbesondere…
Bei der Entscheidung, ob ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren gerechtfertigt ist, sollte die ersuchende Behörde mehrere Kriterien berücksichtigen,…
Solange die ersuchte Behörde noch keine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung von Strafverfahren getroffen hat, sollte die ersuchende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.