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Die ersuchende Behörde sollte die ersuchte Behörde konsultieren können, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren stellt, wenn dies insbesondere erforderlich ist, um festzustellen, ob die Übertragung von Strafverfahren im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege liegt, auch unter dem Gesichtspunkt, ob dies für den Zweck des betreffenden Verfahrens erforderlich und angemessen ist, und ob die ersuchte Behörde einen der in dieser Verordnung vorgesehenen Gründe für eine Ablehnung voraussichtlich geltend machen wird.
Konsultationen zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde können auch stattfinden, bevor das Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens…
Bevor die ersuchte Behörde bei Vorliegen einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe beschließt, die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise…
Eine verdächtige oder beschuldigte Person oder ein Opfer kann im Einklang mit den Verfahren nach nationalem Recht den zuständigen Behörden des ersuchenden oder…
Eine ersuchende Behörde sollte die Möglichkeit haben, um die Übertragung eines Strafverfahrens entweder von sich aus, nachdem Konsultationen mit einer ersuchten…
Solange die ersuchte Behörde noch keine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung von Strafverfahren getroffen hat, sollte die ersuchende…
Bevor die ersuchte Behörde beschließt, einem Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren auf Grundlage eines der Ablehnungsgründe nicht stattzugeben, sollte sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.