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Solange die ersuchte Behörde noch keine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung von Strafverfahren getroffen hat, sollte die ersuchende Behörde ihr Ersuchen um Übertragung zurücknehmen können, beispielsweise wenn ihr andere Umstände bekannt werden, die eine Übertragung von Strafverfahren nicht mehr rechtfertigen. Informationen über die Rücknahme des Ersuchens um Übertragung des Strafverfahrens sollten der ersuchten Behörde sofort übermittelt und den verdächtigen oder beschuldigten Personen und den Opfern mitgeteilt werden, soweit einschlägig.
Die ersuchende Behörde kann das Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens jederzeit zurücknehmen, bevor ihr die Entscheidung der ersuchten Behörde über die…
Bevor die ersuchte Behörde bei Vorliegen einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe beschließt, die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise…
Beschließt die ersuchte Behörde, die Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 12 abzulehnen, so teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für die…
Die ersuchte Behörde sollte die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren, über…
Die ersuchende Behörde sollte die ersuchte Behörde konsultieren können, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren stellt, wenn dies insbesondere…
Bevor die ersuchte Behörde beschließt, einem Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren auf Grundlage eines der Ablehnungsgründe nicht stattzugeben, sollte sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.