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Eine zuständige Behörde des ersuchten Staates sollte die ersuchende Behörde schriftlich über jede Entscheidung unterrichten, die zum Abschluss des Strafverfahrens im ersuchten Staat getroffen wurde. Eine ähnliche Verpflichtung ergibt sich aus dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI, wenn eine Einigung über die Konzentration des Verfahrens in einem Mitgliedstaat erzielt wurde. Wenn die ersuchte Behörde beschließt, das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Ersuchen um Übertragung zugrunde liegt, einzustellen, sollte sie der ersuchenden Behörde die Gründe für die Einstellung mitteilen. Zumindest die wesentlichen Bestandteile dieser Informationen und der im ersuchten Staat getroffenen endgültigen schriftlichen Entscheidung sollten von der ersuchten Behörde in eine Amtssprache des ersuchenden Staates oder eine andere von diesem Staat gemäß dieser Verordnung akzeptierte Sprache übersetzt werden. Mit den wesentlichen Bestandteilen der Informationen und der Entscheidung sind die Auszüge gemeint, die notwendig erscheinen, damit die ersuchende Behörde über ihren allgemeinen Inhalt in Kenntnis gesetzt wird.
Die ersuchte Behörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Einstellung des Strafverfahrens oder über…
Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass die von der ersuchenden Behörde übermittelten Angaben nicht ausreichen, um entscheiden zu können, ob sie die…
Bei der Übermittlung eines Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren sollte die ersuchende Behörde genaue und eindeutige Angaben zu den Umständen und…
Solange die ersuchte Behörde noch keine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung von Strafverfahren getroffen hat, sollte die ersuchende…
Sobald die ersuchende Behörde beabsichtigt, ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens zu stellen, sollte sie die Opfer, die ihren Wohnsitz im…
Die ersuchende Behörde sollte die verdächtige oder beschuldigte Person so bald wie möglich von der Absicht, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.