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Andere Rechtsakte im Bereich des Strafrechts, insbesondere diejenigen, die sich auf bestimmte Arten von Straftaten beziehen, wie die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Rahmenbeschlüsse 2002/475/JI und 2008/841/JI des Rates, enthalten Bestimmungen über die Faktoren, die bei einer Konzentration von Strafverfahren in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen sind, wenn mehr als ein Mitgliedstaat eine Straftat aufgrund desselben Sachverhalts wirksam verfolgen kann. Wenn die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten im Anschluss an die Zusammenarbeit im Einklang mit solchen Rechtsakten beschließen, die Strafverfahren im Wege der Übertragung in einem Mitgliedstaat zu konzentrieren, sollte eine solche Übertragung im Einklang mit dieser Verordnung erfolgen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI oder anderweitig ein Einvernehmen über die Konzentration der…
Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten und kann jeder dieser Mitgliedstaaten auf der…
Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss weiter entwickelt werden, um die effiziente und geordnete Strafrechtspflege im gemeinsamen Raum…
Gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates und dem Beschluss 2002/187/JI des Rates haben sich die zuständigen Behörden zweier oder mehrerer…
Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in…
Mit dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates soll verhindert werden, dass gegen dieselbe Person wegen desselben Sachverhalts in verschiedenen Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.