Erwägungsgrund 12 32024R3012
Durch die Richtlinie 2003/87/EG eingeführte verbindliche EU-Vorschriften für die Bepreisung von CO2-Emissionen regeln die Behandlung von Emissionen aus Tätigkeiten, die unter die genannte Richtlinie fallen. Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2003/87/EG unberührt lassen, ausgenommen in Bezug auf die Zertifizierung der Abscheidung und Speicherung von CO2-Emissionen aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomassekraftstoffen, die die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien — mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG gemäß den in Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Durchführungsrechtsakten — im Einklang mit Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen.