Erwägungsgrund 13 32024R3012
Eine Tätigkeit sollte einen Nettonutzen der CO2-Entnahme oder einen Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen hervorbringen und so nachweislich positive Auswirkungen auf das Klima haben. Der Nettonutzen der CO2-Entnahme oder der Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen sollte in zwei Schritten quantifiziert werden.