Erwägungsgrund 11 32024R3012
In dieser Verordnung sollten die Anforderungen festgelegt werden, nach denen CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen für eine Zertifizierung auf der Grundlage des Unionsrahmens für die Zertifizierung infrage kommen. Zu diesem Zweck sollten die CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen korrekt und robust quantifiziert werden, und ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt werden, die einen Nettonutzen der CO2-Entnahme oder einen Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen hervorbringen, zusätzlich sind und darauf abzielen, die langfristige CO2-Speicherung sicherzustellen. Sie sollten keine erheblichen Umweltschäden verursachen und einen positiven Nebeneffekt in Bezug auf Nachhaltigkeitsziele bewirken können. Die CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen sollten einer Prüfung durch unabhängige Dritte unterzogen werden, die von Zertifizierungsstellen durchgeführt wird, um die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit des Zertifizierungsverfahrens sicherzustellen. Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung Vorschriften für die Ausstellung und Verwendung zertifizierter Einheiten festgelegt werden.