Erwägungsgrund 16 32024R3012
Betreiber, die unter diese Verordnung fallende Tätigkeiten durchführen, sollten jede natürliche oder juristische Person oder öffentliche Einrichtung, die eine CO2-Entnahmetätigkeit betreibt oder kontrolliert oder der die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tätigkeit übertragen wurde, einschließen. Im Falle der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung sollte die Begriffsbestimmung „Betreiber“ für einen „Landwirt“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen sonstigen Bewirtschafter, der eine Tätigkeit in einer terrestrischen Umwelt oder Küstenumwelt betreibt, für einen Waldbesitzer oder -bewirtschafter im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften oder für eine zuständige öffentliche Einrichtung gelten. „Betreibergruppen“ sollten jegliche juristische Person einschließen, die mindestens zwei Betreiber vertritt, einschließlich Genossenschaften, Erzeugerorganisationen oder Erzeugergemeinschaften, und die sicherstellt, dass diese Betreiber die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.