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Jede Tätigkeit muss zusätzlich sein. Dazu muss sie die beiden folgenden Kriterien erfüllen:
Sie geht über die gesetzlichen Anforderungen der Union und der Mitgliedstaaten auf Ebene eines einzelnen Betreibers hinaus;
der Anreizeffekt der Zertifizierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist erforderlich, damit die Tätigkeit finanziell tragfähig wird.
Wird ein standardisierter Ausgangswert verwendet, so gilt das Kriterium der Zusätzlichkeit gemäß Absatz 1 als erfüllt. Wird ein tätigkeitsspezifischer Ausgangswert verwendet, so ist die Einhaltung des Kriteriums der Zusätzlichkeit gemäß Absatz 1 durch spezifische Tests zur Zusätzlichkeit nachzuweisen, im Einklang mit den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind.
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