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Derzeit gibt es kein Unionsrecht, nach dem Behörden der Mitgliedstaaten befugt wären, ein Produkt unmittelbar zurückzuhalten, zu beschlagnahmen oder dessen Rücknahme vom Markt anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass es vollständig oder teilweise in Zwangsarbeit hergestellt wurde.
Wirtschaftsakteure dürfen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte…
Diese Verordnung enthält Vorschriften, die es Wirtschaftsakteuren verbieten, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und…
Zur Vervollständigung des rechtlichen und politischen Rahmens der Union in Bezug auf Zwangsarbeit sollten das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von in…
Damit diese Verordnung auch wirksam ist, sollte das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten für Produkte gelten, bei denen auf einer beliebigen Stufe…
Wirtschaftlichen Zwang vonseiten eines Drittlandes gegen einen Mitgliedstaat beeinträchtigt den Binnenmarkt der Union und die Union als Ganzes. Die…
Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden, mit denen ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wird,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.