Erwägungsgrund 24 32024R3015
Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Verstöße gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten feststellen. Bei der Ernennung der dafür zuständigen Behörden sollten die Mitgliedstaaten darauf achten, dass diesen Behörden ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen und dass deren Mitarbeiter über die erforderlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen, insbesondere in Bezug auf Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, die Gleichstellung der Geschlechter, das Management von Lieferketten und Verfahren zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten. Die zuständigen Behörden sollten eng mit den nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden sowie den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich jenen, die für die Bekämpfung des Menschenhandels zuständig sind, so zusammenarbeiten, dass die Ermittlungen dieser Behörden nicht gefährdet sind.