Erwägungsgrund 20 32024R3015
Ausgehend von der Definition der Zwangsarbeit im IAO-Übereinkommen Nr. 29, die auch in dieser Verordnung verwendet wird, legen die Indikatoren der IAO für Zwangsarbeit und die Leitlinien der IAO mit dem Titel „Hard to See, Harder to Count“ („Schwer zu erkennen, noch schwerer zu zählen“) die häufigsten Anzeichen für das mögliche Vorliegen von Zwangsarbeit dar und sollten bei der Durchführung dieser Verordnung berücksichtigt werden. Diese Indikatoren können jedoch unzulänglich sein, um von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit festzustellen, die auf einer systemischen und globalen Zwangspolitik beruhen, für die zusätzliche, speziell entwickelte Indikatoren erforderlich sind.