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Mit der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die Definition des Menschenhandels, einschließlich Zwangsarbeit und erzwungener Dienstleistungen, harmonisiert und Vorschriften über Mindeststrafen festgelegt. Sämtliche Vorschriften über ein Verbot des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von heimischen oder eingeführten in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt oder der Ausfuhr solcher Produkte sowie die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass solche Produkte vom Unionsmarkt genommen werden (im Folgenden „Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten“), sollten die genannte Richtlinie und insbesondere die Zuständigkeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten im Bereich des Menschenhandels, einschließlich der Ausbeutung der Arbeitskraft, unberührt lassen.
Diese Verordnung enthält Vorschriften, die es Wirtschaftsakteuren verbieten, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und…
Die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ist das wichtigste Rechtsinstrument der Union zur Verhütung und Bekämpfung des…
In der Richtlinie 2011/36/EU ist die Möglichkeit des Verzichts auf Strafverfolgung oder der Straffreiheit der Opfer von Menschenhandel in Bezug auf strafbare…
Zur Vervollständigung des rechtlichen und politischen Rahmens der Union in Bezug auf Zwangsarbeit sollten das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von in…
Um das Vorgehen der Strafjustiz gegen zugunsten juristischer Personen begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel zu stärken und die Begehung…
Menschenhandel und Schleusung von Migranten, einschließlich der in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und im Rahmenbeschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.