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Für die Verwendung von in privatem Besitz befindlichen Daten und anderen neuen Datenquellen sollten strenge rechtliche, technische und verfahrenstechnische Schutzvorkehrungen und Garantien gelten, die — wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verankert — unter anderem ein hohes Niveau in Bezug auf Sicherheit und Geheimhaltung sowie einen umfassenden Schutz der Privatsphäre gewährleisten. Der Zugang zu in privatem Besitz befindlichen Daten sollte den in eigenem Namen oder im Namen anderer einzelstaatlicher Stellen des ESS handelnden NSÄ sowie der Kommission (Eurostat) vorbehalten sein. Die angeforderten Daten sollten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken und in Entwicklung befindlicher Statistiken unbedingt erforderlich sein. Diese in privatem Besitz befindlichen Daten sollten im Einklang mit Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates pseudonymisiert werden.
Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) treffen geeignete Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für statistische Zwecke…
Für die im öffentlichen Interesse liegende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen für die Zwecke amtlicher…
Wenn sie die Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten, sollten die nach der vorliegenden Richtlinie auszuarbeitenden Spezifikationen angemessene und…
Umfassen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten für amtliche statistische Zwecke im…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (an Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.