Erwägungsgrund 13 EUDSGVO
Die Kommission sollte die vorliegende Verordnung und insbesondere ihr Kapitel über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten überprüfen. Die Kommission sollte zudem die anderen auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakte überprüfen, die für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, gelten. Nach dieser Überprüfung sollte die Kommission sachdienliche Gesetzgebungsvorschläge, gegebenenfalls auch zu notwendigen Anpassungen des Kapitels der vorliegenden Verordnung über die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten, im Hinblick auf dessen Anwendung auf Europol und die Europäische Staatsanwaltschaft machen können, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sichergestellt wird. Diese Änderungen sollten Vorschriften über unabhängige Aufsicht, Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen berücksichtigen.