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Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 kann ein Hersteller beschließen, sich der geltenden Bewertung und Überprüfung der Konformität des Produkts mit den geltenden Produktanforderungen nicht zu unterziehen, sowie keine Leistungs- und Konformitätserklärung abzugeben, sofern eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Das Produkt wurde individuell oder als Sonderanfertigung gefertigt und erfüllt alle folgenden Bedingungen:
es wurde im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung hergestellt;
es wurde auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt;
es wurde in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut, der auch für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, und
es wurde in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften und unter Aufsicht der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen eingebaut;
das Produkt wurde in einer ausschließlich der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften gefertigt.
das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und…
Von Herstellern muss zur Erbringung des Nachweises, dass Bauprodukte, für die der freie Warenverkehr gilt, die einschlägigen Anforderungen der Union erfüllen,…
Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Im Falle von Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und die individuell gefertigt wurden oder die im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist ein Hersteller verpflichtet, für ein Bauprodukt, das unter eine harmonisierte technische Spezifikation fällt, eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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