Gesetze
Gesetz wird geladen …
Alternativ zu der Ausnahme nach Artikel 14 Buchstabe a kann der Hersteller eines Produkts, das die Bedingungen des Artikels 14 Buchstabe a erfüllt, die Leistungsbewertung des Produkts durch einen spezifischen Abschnitt in der in Artikel 22 Absatz 3 genannten technischen Dokumentation ersetzen, mit dem die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen wird, wenn die darin enthaltenen Daten gleichwertig mit den Daten sind, die gemäß dieser Verordnung und den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen oder dem Europäischen Bewertungsdokument erforderlich sind.
Umfasst das anzuwendende Bewertungs- und Überprüfungssystem eine Leistungsbewertung durch eine notifizierte Stelle gemäß Anhang IX, so bewertet und bescheinigt eine notifizierte Stelle oder eine Technische Bewertungsstelle anstelle der Bewertung der Leistung des Produkts nach Anhang IX die ordnungsgemäße Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen.
Im Falle von Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und die individuell gefertigt wurden oder die im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung…
Für ein individuell entworfenes und hergestelltes Bauprodukt sollte der Hersteller vereinfachte Verfahren zur Leistungsbewertung anwenden dürfen, wenn die…
Unterliegt ein Produkt einer harmonisierten technischen Spezifikation, die gemäß Artikel 5 oder 6 angenommen wurde, so unterliegt der Hersteller dem geltenden…
Für Sonderanfertigungen und kleine Serienfertigungen werden die technischen und administrativen Bedingungen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren…
Die Bewertung und Überprüfung der Leistung eines Produkts hinsichtlich seiner wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der gemäß den Artikeln 5 und 6 festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.