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Ein Kleinstunternehmen kann die Typprüfung oder Typberechnung für ein wesentliches Merkmal im Rahmen des Bewertungs- und Überprüfungssystem 3 gemäß Anhang IX Nummer 5 durch einen spezifischen Abschnitt der in Artikel 22 Absatz 3 genannten technischen Dokumentation ersetzen, wenn die darin enthaltenen Daten gleichwertig mit der Bewertung sind, die gemäß den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen oder dem Europäischen Bewertungsdokument für dieses wesentliche Merkmal erforderlich sind.
Eine notifizierte Stelle oder eine Technische Bewertungsstelle bewertet und bescheinigt, anstelle der Bewertung der Leistung des Produkts nach Anhang IX, die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels.
Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte herstellen, können die Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung bei den gemäß…
Damit die Kosten für das Inverkehrbringen von Bauprodukten für Kleinstunternehmen, die diese Produkte hergestellt haben, weiter gesenkt werden, ist es…
Kleinst- und Kleinunternehmen können alle in Anhang VII genannten Elemente der technischen Dokumentation in einem vereinfachten Format vorlegen. Zu diesem Zweck…
Bei dem Bauprodukt, das der Hersteller in Verkehr bringt, kann im Hinblick auf eines oder mehrere seiner Wesentlichen Merkmale gemäß den Bedingungen der…
Im Falle von Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und die individuell gefertigt wurden oder die im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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