Erwägungsgrund 41 32024R3110
Die Verfahrensrechte aller Wirtschaftsteilnehmer und der in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen der Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass angemessene Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen, um gegen solche Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen vorzugehen.