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Im Fall von eingeführten Produkten sind häufig die Bevollmächtigten die einzigen Personen, die erreicht werden können; sie bekommen von den Herstellern jedoch oft nur sehr begrenzte Aufgaben übertragen und ihnen werden nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt, um die Hersteller wirksam zu vertreten. Daher sollten die Rolle und die Zuständigkeiten der Bevollmächtigten gestärkt und in dieser Verordnung eindeutig dargelegt werden, etwa die Aufgaben, die Teil des Auftrags des Herstellers sind. Der Auftrag des Bevollmächtigten sollte nicht die Erstellung technischer Dokumentationen umfassen. Allerdings sollte es Herstellern gestattet sein, zu diesem Zweck einen gesonderten Vertrag mit ihrem Bevollmächtigten abzuschließen, der nicht Teil des Auftrags ist.
Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Dokumentation sind…
Ein Hersteller kann mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten bestellen.Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben…
Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Verpflichtung zur Erstellung der…
Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen…
Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Pflichten zur Erstellung der technischen…
Die Hersteller haben die Möglichkeit, schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Buchstabe a und die Erstellung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.