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In Fällen, für die die Verordnung Verpflichtungen in Bezug auf das Inverkehrbringen eines Produkts umfasst, muss es stets ein Hersteller geben. Gibt es keinen Hersteller im Sinne dieser Verordnung, sollte der Händler oder Einführer als Hersteller agieren und dessen Pflichten übernehmen.
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller gemäß Artikel 9 und Artikel 11, wenn…
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller gemäß Artikel 8 bis Artikel 10, wenn…
In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Herstellerpflichten gemäß Artikel 22:
In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller:
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er
In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Herstellerpflichten gemäß den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.