Erwägungsgrund 17 32025R0040
Verpackungen sollten so gestaltet, gefertigt und vertrieben werden, dass sie so oft wie möglich wiederverwendet oder hochwertig recycelt werden können und dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt während ihres gesamten Lebenszyklus und des Lebenszyklus der Produkte, für die sie konzipiert wurden, so gering wie möglich gehalten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie für wiederverwendbare Verpackungen der im Rahmen der Wiederverwendung am häufigsten verwendeten Verpackungsformate eine Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen festlegt.