Erwägungsgrund 8 32013L0053
Außerdem sollten zum leichteren Verständnis und im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie die Begriffe „für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“, „Rumpflänge“ und „private Einführer“ definiert werden. Es ist notwendig, die derzeitige Begriffsbestimmung für „Antriebsmotoren“ zu erweitern, um innovative Antriebslösungen zu berücksichtigen.