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Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Produkt derart verändert oder lagert, dass dessen Leistung oder Sicherheit beeinträchtigt sein könnte, sollte den Verpflichtungen eines Herstellers unterliegen, um sicherzustellen, dass überprüft wird, dass die Leistung oder die Sicherheit des Produkts weiterhin die gleiche ist. Einem Wirtschaftsteilnehmer, der Produkte umpackt, sollte diese Verpflichtung jedoch nicht auferlegt werden, da andernfalls der Sekundärhandel und damit der freie Verkehr von Produkten behindert würde und das Umpacken grundsätzlich die Leistung oder die Sicherheit des Bauprodukts nicht beeinträchtigen sollte. Um die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der Produkte zu erhalten, sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der das Umpacken durchführt, dennoch für eine ordnungsgemäße Vorgehensweise verantwortlich sein, um sicherzustellen, dass das Produkt nicht beschädigt wird und die Verwender korrekt in der Sprache informiert werden, die der Mitgliedstaat, in dem die Produkte bereitgestellt werden, vorschreibt.
Ein Wirtschaftsteilnehmer, der die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten erbringt, unterrichtet hiervon den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, unabhängig…
Zur Gewährleistung der Funktionalität, Sicherheit und Nachhaltigkeit von Bauprodukten — und im weiteren Sinn von Bauwerken — sollten alle Wirtschaftsteilnehmer,…
Wirtschaftsakteure, die ein EU-Düngeprodukt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder ein EU-Düngeprodukt so verändern, dass sich dies auf…
Es kann zu Situationen kommen, in denen die Handlungen und Unterlassungen einer anderen Person als eines potenziell haftbaren Wirtschaftsakteurs zusätzlich zur…
Bieten Wirtschaftsakteure den Kauf von Produkten durch Wiederbefüllung an, so sollten sie sicherstellen, dass ihre Wiederbefüllungsstationen bestimmte…
Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Teilsystem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.