Erwägungsgrund 26 32024R3110
Die Mitgliedstaaten legen das Sicherheitsniveau für Bauwerke auf der Grundlage ihrer Verantwortung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern fest, wohingegen die Union die Rahmenbedingungen für den Binnenmarkt festlegt. Die Zuständigkeit für die Verabschiedung von Vorschriften über Bauwerke liegt weiterhin bei den Mitgliedstaaten. Durch die in der vorliegenden Verordnung aufgeführten grundlegenden Anforderungen an Bauwerke sollte die Verbindung zu Bauprodukten hergestellt werden, die technisch erforderlich sind, und sie sollten als Grundlage für die Erteilung von Normungsaufträgen an die europäischen Normungsorganisationen zur Ausarbeitung harmonisierter Normen für Bauprodukte, für entsprechende delegierte Rechtsakte sowie für die Ausarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente dienen.