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Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 durch Festlegung des Verfahrens für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassen. Dieses Verfahren sollte die folgenden Elemente umfassen: die Erstellung der Nachweise für die Bewertung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko, die nach dem Erhalt dieser Nachweise zu ergreifenden Maßnahmen, die Verfahren für diese Bewertung und die Behandlung von Dossiers, die die Vertraulichkeit und den Datenschutz betreffen. Dies ist notwendig, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass ein festgelegtes Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko Transparenz und Kohärenz für die Mitgliedstaaten, Drittländer und die betroffenen Unternehmer gewährleisten könnte. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
In Artikel 42 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung…
Um ökologischen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen erforderlichenfalls Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,…
Zum Zweck der Erweiterung der Liste der von dieser Verordnung erfassten Waren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Einführung zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen und der…
Zur Anpassung der wesentlichen Elemente des Risikomanagements an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des…
Zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, aus überarbeiteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.