Erwägungsgrund 42 32016R2031
Die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten sollte nur dann zulässig sein, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, in dem die Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Maßnahmen bescheinigt wird. Aus Gründen der Transparenz sollten die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in einer Liste aufgeführt sein.